Viele Arbeitnehmer zögern, einen Anwalt einzuschalten, weil sie die Kosten scheuen. Wir erklären transparent, wie sich Anwaltskosten im Arbeitsrecht berechnen, was die erste Instanz besonders macht — und wie Sie mit oder ohne Rechtsschutzversicherung absicherbar sind.
Die Vergütung von Rechtsanwälten richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich für die Höhe der gesetzlichen Gebühren ist der sogenannte Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) — also der wirtschaftliche Wert Ihres Anliegens. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Gegenstandswert in der Regel drei Bruttomonatsgehälter, bei einer Zahlungsklage die Höhe der geforderten Summe.
Aus dem Gegenstandswert ergibt sich anhand der gesetzlichen Gebührentabelle die konkrete Anwaltsvergütung. Wir nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten bereits in der Ersteinschätzung, bevor Sie sich entscheiden.
Anders als in vielen anderen Gerichtsverfahren gilt vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz eine wichtige Ausnahme nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst — unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt. Es findet also keine Kostenerstattung der gegnerischen Anwaltskosten statt, wie es im Zivilprozess sonst üblich ist.
Auch wenn Sie den Kündigungsschutzprozess gewinnen, trägt jede Seite in der ersten Instanz grundsätzlich die eigenen Anwaltskosten selbst. Das macht eine klare Kosteneinschätzung vorab umso wichtiger — wir besprechen das offen mit Ihnen, bevor Sie sich entscheiden.
Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit arbeitsrechtlichem Baustein, übernimmt diese in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten vollständig. Wir übernehmen für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung und klären den Kostenrahmen, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.
Die Ersteinschätzung Ihres Falls ist bei uns unverbindlich. Sie schildern uns Ihre Situation, wir prüfen Erfolgsaussichten und Fristen und informieren Sie transparent über die zu erwartenden Kosten — erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen möchten.
Wir prüfen Ihren Fall, die Erfolgsaussichten und nennen Ihnen eine realistische Kosteneinschätzung.
Sofern vorhanden, klären wir mit Ihrer Versicherung die Kostenübernahme.
Sie erhalten ein klares Kostenangebot auf Basis des RVG, bevor wir tätig werden.
Erst nach Ihrer Zustimmung übernehmen wir die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung.
Sie schildern uns Ihre Situation, wir prüfen Erfolgsaussichten und Fristen und geben Ihnen eine unverbindliche Einschätzung — Sie gehen dadurch keine Verpflichtung ein.
Der Gegenstandswert (Streitwert) bemisst den wirtschaftlichen Wert Ihres Anliegens und bildet die Berechnungsgrundlage für die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach RVG. Bei einer Kündigungsschutzklage sind das in der Regel drei Bruttomonatsgehälter.
In den meisten Fällen mit arbeitsrechtlichem Baustein ja. Wir stellen die Deckungsanfrage für Sie und klären die Kostenübernahme, bevor wir tätig werden.
Nein. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt nach § 12a ArbGG jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst — unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Unverbindlich und transparent — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung inklusive Kostenrahmen.