Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Sie vor Benachteiligung wegen Geschlecht, Herkunft, Alter, Behinderung, Religion oder sexueller Identität. Wir setzen Ihre Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz durch.
Ansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG) — versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie Ihren Anspruch.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligung im gesamten Arbeitsverhältnis — von der Stellenausschreibung bis zur Beendigung. Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, drohen ihm Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn jemand wegen eines geschützten Merkmals offen schlechter behandelt wird. Eine mittelbare Benachteiligung entsteht, wenn scheinbar neutrale Regelungen bestimmte Gruppen faktisch benachteiligen — etwa eine Vollzeit-Anforderung, die überwiegend Frauen wegen Teilzeit in Elternzeit ausschließt. Auch Belästigung und sexuelle Belästigung gelten als eigenständige Form der Benachteiligung nach dem AGG.
Bei einem Verstoß kommen zwei Ansprüche in Betracht: Schadensersatz für materielle Nachteile (§ 15 Abs. 1 AGG) und eine Entschädigung für immaterielle Schäden, also eine Art Schmerzensgeld (§ 15 Abs. 2 AGG). Bei Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren ist die Entschädigung auf bis zu drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Das AGG erleichtert die Beweisführung erheblich. Nach § 22 AGG genügt es, wenn Sie Indizien vortragen und im Streitfall beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen. Gelingt Ihnen das, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag — eine echte Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten.
Arbeitnehmer haben nach § 13 AGG ein Beschwerderecht bei der zuständigen Stelle im Betrieb, wenn sie sich benachteiligt fühlen. Der Arbeitgeber ist nach § 12 AGG verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung zu treffen, etwa durch Schulungen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, kann dieser bei der Aufklärung und Durchsetzung eingebunden werden.
Ansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Warten Sie nicht zu lange — kontaktieren Sie uns zeitnah, damit wir die Frist wahren können.
Diskriminierung kann sich auch mit anderen Themen überschneiden — etwa bei einer Kündigung aus diskriminierenden Gründen oder im Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz.
Jede Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität — etwa bei Einstellung, Bezahlung, Beförderung oder Kündigung. Auch Belästigung wegen eines dieser Merkmale fällt unter das AGG.
Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch in der Regel.
Sie müssen lediglich Indizien vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG). Danach muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag — eine für Betroffene günstige Beweislastumkehr.
Ja. Eine Kündigung, die wegen eines nach dem AGG geschützten Merkmals ausgesprochen wird, ist regelmäßig unwirksam. Sie muss aber ebenfalls innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Die Kündigungsschutzklage zielt auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der AGG-Anspruch ist ein eigenständiger Geldanspruch (Schadensersatz/Entschädigung) und kann zusätzlich neben einer Kündigungsschutzklage verfolgt werden.
Nur, wenn das Mobbing an ein geschütztes Merkmal anknüpft — etwa Herkunft, Geschlecht oder Alter. Andernfalls kann Mobbing zwar arbeitsrechtlich relevant sein, fällt aber nicht automatisch unter das AGG.
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