Arbeitgeber sind verpflichtet, ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen. Viele Zeugnisse enthalten versteckte Negativformulierungen oder fehlerhafte Bewertungen. Wir lesen zwischen den Zeilen — und setzen Ihr Recht durch.
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren — gleichzeitig muss es wahrheitsgemäß sein.
Aus dieser Spannung entstehen in der Praxis sogenannte Zeugnisgeheimcodes: Formulierungen, die für Personaler eindeutig negativ klingen, für Außenstehende aber harmlos wirken.
| Formulierung | Tatsächliche Bedeutung |
|---|---|
| „Er bemühte sich, die Aufgaben zu erfüllen" | Hat die Aufgaben nicht erfüllt |
| „Zeigte Verständnis für seine Aufgaben" | Hat die Aufgaben nicht bewältigt |
| „War stets bemüht" | Leistung war unterdurchschnittlich |
| Fehlender Danksatz | Kein gutes Einvernehmen |
| „Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute" | Keine guten Wünsche für weiteren beruflichen Erfolg |
| „Er erledigte alle Aufgaben mit Fleiß und Interesse" | Kein Erfolg — nur Bemühung |
Der Anspruch auf Zeugniserteilung oder -berichtigung verjährt in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). In manchen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen gelten kürzere Ausschlussfristen. Handeln Sie deshalb nicht zu lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wir analysieren Ihr Zeugnis vollständig, identifizieren alle problematischen Formulierungen und erstellen gemeinsam mit Ihnen einen Entwurf für das berichtigte Zeugnis. Diesen fordern wir beim Arbeitgeber ein — zunächst außergerichtlich, notfalls vor dem Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht kann den Arbeitgeber zur Ausstellung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses verurteilen. Bei hartnäckiger Verweigerung droht dem Arbeitgeber ein Zwangsgeld.
Ja — bei berechtigtem Interesse, z. B. bei einem internen Stellenwechsel, einer längeren Freistellung oder wenn der Vorgesetzte wechselt. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ergibt sich aus § 109 GewO in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Das einfache Zeugnis enthält nur Angaben zur Person, Dauer und Art der Beschäftigung. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten — und ist für die meisten Bewerbungen relevant. Auf ein qualifiziertes Zeugnis besteht immer dann ein Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit bestanden hat.
Nein. Der Arbeitgeber hat das Recht, das Zeugnis selbst zu formulieren. Er muss dabei aber die Grundsätze des Zeugnisrechts einhalten. Wir prüfen, ob die Formulierungen dem entsprechen, und fordern Korrekturen ein, wo er dagegen verstößt.
Bei weiterer Vertretung richten sich die Kosten nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsschutzversicherungen übernehmen häufig auch Zeugnisstreitigkeiten.
Unverbindlich. Schicken Sie uns Ihr Zeugnis — wir lesen es kritisch und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.