Viele Arbeitnehmer kennen ihre Rechte bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht — insbesondere bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Kündigung. Wir erklären Ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung und was mit Ihrer bAV passiert.
Seit der Reform 2018 wird eine Zusage der betrieblichen Altersvorsorge nach § 1b BetrAVG bereits nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit unverfallbar — unabhängig vom Lebensalter.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ergänzt die gesetzliche Rente durch eine vom Arbeitgeber organisierte oder geförderte Vorsorge. Sie kann über verschiedene Durchführungswege erfolgen — am häufigsten über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, seltener über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse.
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch, einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln — bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1a BetrAVG). Seit 2022 muss der Arbeitgeber grundsätzlich einen Pflichtzuschuss von 15 % zur Entgeltumwandlung leisten, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) — diese Pflicht gilt inzwischen auch für vor 2019 abgeschlossene Vereinbarungen.
Seit der Reform durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt für Zusagen ab dem 1. Januar 2018: Der Anspruch auf die vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersvorsorge wird nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit unverfallbar — ein Mindestalter ist dafür nicht mehr erforderlich (§ 1b BetrAVG). Für ältere Zusagen gilt teilweise noch das frühere Recht mit einem Mindestalter von 21 Jahren und einer Wartezeit von fünf Jahren.
Anders als arbeitgeberfinanzierte Zusagen ist eine durch Entgeltumwandlung selbst finanzierte Anwartschaft nach § 1b Abs. 5 BetrAVG von Anfang an unverfallbar — unabhängig von einer Wartezeit.
Im Zusammenhang mit einer Kündigung oder im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung sollte die bAV daher stets gesondert geprüft werden — hier gehen wertvolle Ansprüche schnell verloren, wenn sie nicht ausdrücklich berücksichtigt werden.
Sie haben jederzeit Anspruch auf Auskunft über die Höhe Ihrer bAV-Anwartschaft gegenüber Arbeitgeber und Versorgungsträger. Bei Unklarheiten sollten Sie diesen Anspruch frühzeitig nutzen, insbesondere vor Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit einer Kündigung.
Der Arbeitgeber muss keine eigene bAV-Zusage erteilen, ist aber verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge zu ermöglichen (§ 1a BetrAVG) — meist über eine Direktversicherung oder Pensionskasse.
Unverfallbare Ansprüche bleiben erhalten. Häufig ist zudem eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber (Portabilität) nach § 4 BetrAVG möglich, oder eine private Fortführung der bestehenden Versicherung.
Nein. Unverfallbare Ansprüche — insbesondere alle durch eigene Entgeltumwandlung finanzierten Anteile — bleiben in jedem Fall erhalten. Nur arbeitgeberfinanzierte Zusagen, die noch keine drei Jahre bestehen, können verfallen.
Ja, seit 2022 besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss von 15 %, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Dies gilt inzwischen für alle Vereinbarungen, auch ältere.
Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber und dem Versorgungsträger über die Höhe Ihrer bestehenden Anwartschaft. Diesen Anspruch sollten Sie insbesondere vor Verhandlungen über eine Kündigung oder Abfindung nutzen.
Die bAV ist rechtlich von der Abfindung zu trennen, kann aber im Rahmen von Vergleichsverhandlungen eine Rolle spielen, etwa wenn Ansprüche aus der bAV mitverhandelt oder ausdrücklich abgesichert werden sollen.
Unverbindlich — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung.