Nicht jede Befristung ist rechtmäßig. Fehler bei Sachgrund, Höchstdauer oder Schriftform machen viele befristete Arbeitsverträge unwirksam — mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Wir prüfen Ihren Vertrag.
Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG höchstens zwei Jahre befristet werden — mit bis zu drei Verlängerungen innerhalb dieser Zeit.
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auf zwei Wegen zulässig sein: mit sachlichem Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder ohne sachlichen Grund (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Bei der sachgrundbefristeten Befristung ist die Dauer grundsätzlich nicht begrenzt, solange der Sachgrund fortbesteht. Die sachgrundlose Befristung ist dagegen nur bei Neueinstellungen zulässig und zeitlich streng limitiert.
Ohne Sachgrund darf ein Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG für die Dauer von bis zu zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens dreimalige Verlängerung des Vertrags zulässig — jeweils bei unveränderten Arbeitsbedingungen.
Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorbeschäftigung ausnahmsweise unschädlich, wenn sie sehr lange zurückliegt (i. d. R. mehr als drei Jahre), ganz anders gelagert war oder von sehr kurzer Dauer war — hier lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung.
Ist die Befristung unwirksam, gilt der Arbeitsvertrag von Anfang an als unbefristet abgeschlossen. Um dies gerichtlich feststellen zu lassen, ist eine Entfristungsklage erforderlich.
Nach § 17 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG muss die Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende beim Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist verpasst, gilt die Befristung als wirksam — selbst wenn sie es rechtlich nicht war.
Wir prüfen den Befristungsgrund, die Vertragslaufzeiten und mögliche Vorbeschäftigungen.
Wir erheben fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht München auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Oft einigen sich die Parteien bereits hier — etwa auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindung.
Kommt kein Vergleich zustande, vertreten wir Sie konsequent im Kammertermin.
Läuft ein befristeter Vertrag regulär aus und Sie erhalten stattdessen eine ordentliche Kündigung vor dem vereinbarten Endtermin, gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln zur Kündigungsschutzklage — befristete Verträge sind während der Laufzeit in der Regel nicht ordentlich kündbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Setzen Sie die Arbeit nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fort und widerspricht dieser nicht unverzüglich, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Innerhalb der Höchstdauer von zwei Jahren ist eine sachgrundlose Befristung höchstens dreimal verlängerbar — insgesamt darf die Gesamtdauer von zwei Jahren dabei nicht überschritten werden.
Als Kettenbefristung bezeichnet man die wiederholte, oft jahrelange Befristung desselben Arbeitsverhältnisses mit demselben oder wechselndem Sachgrund. Werden Sachgründe missbräuchlich aneinandergereiht, kann dies rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.
Ja. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform — und zwar vor Beginn der Beschäftigung. Fehlt die rechtzeitige Unterschrift, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Nur, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Klausel ist ein befristeter Vertrag während der Laufzeit grundsätzlich nicht ordentlich kündbar — eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt aber möglich.
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrags beim Arbeitsgericht eingehen (§ 17 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG). Diese Frist ist ebenso strikt wie bei der Kündigungsschutzklage.
Unverbindlich — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung.