Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber — von der Kündigung bis zur Arbeitszeitgestaltung. Wir erklären, welche Mitbestimmungsrechte bestehen und wann Sie den Betriebsrat einschalten sollten.
Ehemalige Betriebsratsmitglieder genießen nach § 15 Abs. 1 KSchG ein Jahr lang besonderen Kündigungsschutz — eine ordentliche Kündigung ist in dieser Zeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer eines Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, kann ein Betriebsrat gewählt werden. Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre.
Ob ein Betriebsrat existiert, hängt allein vom Engagement der Belegschaft ab — der Arbeitgeber kann die Gründung nicht verhindern und darf die Wahl nicht behindern (§ 20 BetrVG).
Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung vollständig oder informiert er ihn nur unzureichend, ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam — unabhängig davon, ob die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt gewesen wäre. Dieser Formfehler wird in der Praxis erstaunlich häufig übersehen und ist ein wichtiger Ansatzpunkt bei der Prüfung Ihrer Kündigung.
Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung fristgerecht und aus einem der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründe, haben Sie zudem unter Umständen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses.
Eine Betriebsversammlung oder der bisherige Betriebsrat bestellt einen Wahlvorstand, der die Wahl organisiert.
Der Wahlvorstand erstellt Wählerliste und Wahlausschreiben und macht diese im Betrieb bekannt.
Jeder wählbare Arbeitnehmer kann sich zur Wahl stellen oder vorschlagen lassen.
Es wird geheim und unmittelbar gewählt; das Ergebnis wird anschließend bekanntgegeben.
Mitglieder des Betriebsrats genießen während ihrer Amtszeit besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG: Eine ordentliche Kündigung ist praktisch ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. nach gerichtlicher Ersetzung dieser Zustimmung möglich (§ 103 BetrVG).
Auch nach dem Ende der Amtszeit wirkt der Schutz noch ein Jahr nach: In dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ehemaliger Betriebsratsmitglieder grundsätzlich unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Auch ohne Betriebsrat im Betrieb behalten Sie Ihre individuellen arbeitsrechtlichen Ansprüche — wir vertreten Sie in diesem Fall direkt gegenüber dem Arbeitgeber.
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen mindestens drei wählbar sein müssen (§ 1 BetrVG). Ob es tatsächlich zur Wahl kommt, hängt von der Initiative der Belegschaft ab.
Ja. Vor jeder Kündigung — ordentlich wie außerordentlich — muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und ihm die Kündigungsgründe mitteilen (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Fehlt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.
Ja, jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann die Initiative ergreifen, etwa durch Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands. Dabei besteht besonderer Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl.
Die Kündigung ist dann nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, unabhängig davon, ob ein Kündigungsgrund vorlag. Dieser Formfehler muss innerhalb der 3-Wochen-Frist mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend gemacht werden.
Ja. Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands genießen ab Aufstellung des Wahlvorschlags bzw. Bestellung ebenfalls den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG.
Sie können die Gründung eines Betriebsrats initiieren oder Ihre individuellen Ansprüche — etwa bei einer Kündigung, Abmahnung oder Versetzung — direkt mit anwaltlicher Unterstützung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.
Unverbindlich — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung.