Eine fristlose Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer unvorbereitet. Diese Schritte sollten Sie in den ersten Tagen unternehmen, um Ihre Rechte und Ihr Arbeitslosengeld zu sichern.
Bei einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung nach § 626 BGB endet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist. Voraussetzung ist ein „wichtiger Grund", der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Frist fortzusetzen — etwa ein schwerwiegender Vertrauensbruch. Die Hürden dafür sind hoch: Viele fristlose Kündigungen halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
Notieren Sie das Datum des Zugangs genau — es ist der Startpunkt aller Fristen. Bewahren Sie das Kündigungsschreiben und den Briefumschlag auf.
Melden Sie sich unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung, persönlich oder online bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend — unabhängig davon, ob Sie die Kündigung anfechten wollen. Wer das versäumt, riskiert eine eigene Sperrzeit wegen verspäteter Meldung.
Lassen Sie zeitnah prüfen, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorlag und ob Formvorschriften eingehalten wurden — viele fristlose Kündigungen sind angreifbar.
Auch bei einer fristlosen Kündigung gilt die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam — selbst wenn kein wichtiger Grund vorlag.
Sowohl die Meldung bei der Agentur für Arbeit (3 Tage) als auch die Klagefrist (3 Wochen) laufen unabhängig voneinander. Versäumen Sie eine davon, drohen finanzielle Nachteile — unabhängig vom Ausgang der jeweils anderen Frist.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers führt für sich genommen nicht automatisch zu einer Sperrzeit — anders als bei einer Eigenkündigung. Allerdings prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall, ob Sie durch eigenes Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben haben. Eine anwaltliche Einschätzung vorab hilft, das Risiko realistisch einzuschätzen.
Nein. Eine fristlose Kündigung muss vom Arbeitgeber gerichtlich gerechtfertigt werden können. Viele halten der Prüfung durch ein Arbeitsgericht nicht stand.
In der Regel ja, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Sperrzeit droht vor allem dann, wenn Sie die Kündigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten verursacht haben.
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung — unabhängig davon, ob die Kündigung fristlos oder ordentlich ausgesprochen wurde.
Unverbindlich — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung. Jeder Tag zählt.