Eine Sperrzeit kann Ihr Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen komplett streichen. Wer die typischen Auslöser kennt, kann das Risiko meist vermeiden — oder zumindest realistisch einschätzen.
Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist ein Zeitraum, in dem die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlt, obwohl die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären. Sie tritt typischerweise ein, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben — etwa durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag — ohne dass dafür ein „wichtiger Grund" vorlag. Die Regelsperrzeit beträgt zwölf Wochen.
Eine Sperrzeit entfällt, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund nachweisen können. Anerkannt sind unter anderem gesundheitliche Gründe, die eine Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar machen, nachweisbares Mobbing oder eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers (z. B. ausbleibende Lohnzahlung), sowie Fälle, in denen der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte und der Aufhebungsvertrag lediglich eine drohende Kündigung vorwegnimmt — hier kommt es auf die genaue Ausgestaltung an.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist häufig eine Frage der genauen Formulierung des Aufhebungsvertrags und der Beweislage. Lassen Sie das idealerweise vor der Unterschrift rechtlich prüfen — danach lässt sich wenig korrigieren.
In der Regel nicht — außer Sie haben die Kündigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten verursacht. Eine reguläre betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung führt meist nicht zur Sperrzeit.
Nein, Abfindung und Sperrzeit sind rechtlich unabhängig voneinander zu betrachten. Die Sperrzeit hängt davon ab, ob und warum Sie die Beendigung selbst herbeigeführt haben.
Ja, gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Wir prüfen, ob ein wichtiger Grund nachträglich belegt werden kann.
Unverbindlich — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung.