Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden

Eine Sperrzeit kann Ihr Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen komplett streichen. Wer die typischen Auslöser kennt, kann das Risiko meist vermeiden — oder zumindest realistisch einschätzen.

Was ist eine Sperrzeit?

Die Sperrzeit nach § 159 SGB III ist ein Zeitraum, in dem die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlt, obwohl die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären. Sie tritt typischerweise ein, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben — etwa durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag — ohne dass dafür ein „wichtiger Grund" vorlag. Die Regelsperrzeit beträgt zwölf Wochen.

Die häufigsten Auslöser

  • Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
  • Abschluss eines Aufhebungsvertrags, der die Kündigung lediglich vorwegnimmt
  • Verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, die Sie selbst zu vertreten haben
  • Ablehnung einer zumutbaren Arbeit während der Arbeitslosigkeit
  • Verspätete Meldung als arbeitssuchend (separate, kürzere Sperrzeit)

Wann liegt ein „wichtiger Grund" vor?

Eine Sperrzeit entfällt, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund nachweisen können. Anerkannt sind unter anderem gesundheitliche Gründe, die eine Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar machen, nachweisbares Mobbing oder eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers (z. B. ausbleibende Lohnzahlung), sowie Fälle, in denen der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte und der Aufhebungsvertrag lediglich eine drohende Kündigung vorwegnimmt — hier kommt es auf die genaue Ausgestaltung an.

Vor jeder Unterschrift prüfen lassen

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist häufig eine Frage der genauen Formulierung des Aufhebungsvertrags und der Beweislage. Lassen Sie das idealerweise vor der Unterschrift rechtlich prüfen — danach lässt sich wenig korrigieren.

So vermeiden Sie das Risiko

  • Keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschreiben
  • Bei drohender Kündigung möglichst die Kündigung des Arbeitgebers abwarten, statt selbst zu kündigen
  • Wichtige Gründe (Mobbing, Gesundheit, Pflichtverletzungen) frühzeitig dokumentieren
  • Sich unabhängig vom weiteren Vorgehen fristgerecht arbeitssuchend melden
Häufige Fragen

Sperrzeit — FAQ

Gilt die Sperrzeit auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

In der Regel nicht — außer Sie haben die Kündigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten verursacht. Eine reguläre betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung führt meist nicht zur Sperrzeit.

Verkürzt eine Abfindung die Sperrzeit?

Nein, Abfindung und Sperrzeit sind rechtlich unabhängig voneinander zu betrachten. Die Sperrzeit hängt davon ab, ob und warum Sie die Beendigung selbst herbeigeführt haben.

Kann ich gegen eine verhängte Sperrzeit vorgehen?

Ja, gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Wir prüfen, ob ein wichtiger Grund nachträglich belegt werden kann.

Vor der Unterschrift prüfen

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