Kündigung während der Schwangerschaft: Ihre Rechte

Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist in Deutschland grundsätzlich unzulässig. Was das absolute Kündigungsverbot konkret bedeutet, wer zuständig ist und wie Sie bei einer rechtswidrigen Kündigung vorgehen.

Das absolute Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG

§ 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet dem Arbeitgeber die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Dieses Verbot ist absolut: Es gilt unabhängig von der Betriebsgröße, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch während einer laufenden Probezeit. Eine unter Verstoß gegen dieses Verbot ausgesprochene Kündigung ist von Anfang an nichtig — sie entfaltet keinerlei Rechtswirkung, selbst wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste, sofern die Arbeitnehmerin ihn rechtzeitig informiert.

Voraussetzung für den Schutz ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese Frist ist in der Praxis entscheidend: Wer erst später von der eigenen Schwangerschaft erfährt, muss zügig handeln, um sich auf den nachträglichen Schutz berufen zu können.

Zuständige Behörde: Landesbehörde, nicht Integrationsamt

Ein häufiger Irrtum betrifft die zuständige Behörde. Beim Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ist das Integrationsamt zuständig — beim Mutterschutz jedoch nicht. Zuständig ist stattdessen die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde, in Bayern konkret die Regierung von Oberbayern beziehungsweise das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Nur diese Behörde kann in den engen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären — und das auch nur vorab, nicht rückwirkend.

Ausnahmen vom Kündigungsverbot

Das Kündigungsverbot gilt nicht schrankenlos. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung vor deren Ausspruch ausdrücklich für zulässig erklären. Das kommt in der Praxis selten vor und setzt schwerwiegende Gründe voraus, etwa die vollständige Stilllegung des Betriebs oder gravierende, mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unvereinbare Umstände, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben dürfen. Ohne diese vorherige behördliche Zustimmung ist jede während der Schutzfrist ausgesprochene Kündigung unwirksam — unabhängig davon, welchen Grund der Arbeitgeber angibt.

Was tun bei einer rechtswidrigen Kündigung?

1

Schwangerschaft unverzüglich mitteilen

Informieren Sie den Arbeitgeber schriftlich und nachweisbar über Ihre Schwangerschaft, falls noch nicht geschehen — spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.

2

Ärztliches Attest sichern

Ein ärztlicher Nachweis über die bereits zum Kündigungszeitpunkt bestehende Schwangerschaft stärkt Ihre Position erheblich und sollte frühzeitig eingeholt werden.

3

Fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben

Trotz Nichtigkeit der Kündigung sollte aus Vorsicht innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG Klage erhoben werden, um jedes Risiko einer verspäteten Geltendmachung auszuschließen.

4

Weiterbeschäftigung und Gehalt einfordern

Da die Kündigung nichtig ist, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort — inklusive Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung bzw. Mutterschutzlohn.

Wichtig: Frist trotz Nichtigkeit beachten

Auch wenn eine Kündigung während der Schwangerschaft von Gesetzes wegen nichtig ist, empfiehlt sich aus anwaltlicher Vorsicht immer die fristgerechte Erhebung einer Kündigungsschutzklage — Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft lassen sich so vermeiden.

Zusammenspiel mit der Elternzeit

Nimmt die Arbeitnehmerin im Anschluss an die viermonatige Schutzfrist nach der Entbindung Elternzeit in Anspruch, schließt sich nahtlos der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit an. In der Praxis bedeutet das für viele Mütter einen durchgehenden Kündigungsschutz über die gesamte Schwangerschaft, die Mutterschutzfristen und die Elternzeit hinweg.

Sonderfall: Kündigung durch die Arbeitnehmerin selbst

Das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG schützt ausschließlich vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine schwangere Arbeitnehmerin kann ihr Arbeitsverhältnis selbstverständlich weiterhin selbst kündigen, etwa im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels. Hier gelten die regulären Kündigungsfristen nach § 622 BGB beziehungsweise die im Arbeitsvertrag vereinbarten Fristen, ohne besonderen Mutterschutz-Bezug. Wichtig ist in diesem Fall, die Auswirkungen auf den Mutterschutzlohn und mögliche Ansprüche gegenüber der neuen Krankenkasse rechtzeitig zu klären.

Befristete Arbeitsverhältnisse und Schwangerschaft

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag greift das Kündigungsverbot ebenfalls, verhindert aber nicht den regulären Ablauf der Befristung. Eine Schwangerschaft verlängert einen wirksam befristeten Vertrag grundsätzlich nicht automatisch — anders als häufig angenommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Befristung selbst unwirksam war, etwa mangels sachlichen Grundes, oder wenn die Befristung erkennbar allein wegen der Schwangerschaft nicht verlängert wurde und darin eine mittelbare Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt. In solchen Grenzfällen lohnt sich eine gesonderte rechtliche Prüfung, da die Abgrenzung zwischen zulässigem Fristablauf und unzulässiger Diskriminierung im Einzelfall komplex sein kann.

Häufige Fragen

Kündigung während Schwangerschaft — FAQ

Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit?

Ja. Das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG gilt unabhängig von der Betriebsgröße, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch während der Probezeit, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder innerhalb von zwei Wochen informiert wird.

Was passiert, wenn ich die Schwangerschaft erst nach der Kündigung erfahre?

Das Kündigungsverbot greift auch dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger waren, dies aber noch nicht wussten. Sie müssen die Schwangerschaft dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.

Muss ich die Kündigungsschutzklage trotzdem fristgerecht erheben?

Ja, aus Vorsicht sollte auch bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG Klage erhoben werden.

Welche Behörde ist bei Schwangerschaft zuständig – das Integrationsamt?

Nein. Zuständig ist die Landesbehörde für Arbeitsschutz, in Bayern die Regierung von Oberbayern bzw. das zuständige Gewerbeaufsichtsamt — nicht das Integrationsamt.

Kann der Arbeitgeber trotz Schwangerschaft ausnahmsweise kündigen?

Nur in besonderen Ausnahmefällen und nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung, etwa bei vollständiger Betriebsstilllegung. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Wie lange gilt der besondere Kündigungsschutz nach der Geburt?

Der Kündigungsschutz gilt während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung, im Anschluss ggf. nahtlos während der Elternzeit weiter.

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