Mit der Kündigungsschutzklage lassen Sie vom Arbeitsgericht München prüfen, ob Ihre Kündigung wirksam ist. Entscheidend ist die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG. Hier erfahren Sie, wie die Klage abläuft, welche Kosten entstehen und womit Verfahren in der Praxis meistens enden.
Geht die Klage nicht rechtzeitig beim Arbeitsgericht ein, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG in aller Regel als wirksam — auch wenn sie es eigentlich nicht wäre.
Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht. Beantragt wird die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die konkrete Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Sie ist das zentrale Mittel, um sich als Arbeitnehmer gegen eine ordentliche oder fristlose Kündigung zu wehren — und zugleich die Grundlage fast jeder Verhandlung über eine Abfindung.
Wer in München oder im Münchner Umland arbeitet, klagt in der Regel vor dem Arbeitsgericht München. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Arbeitgebers oder an dem Ort, an dem Sie gewöhnlich Ihre Arbeit verrichten (§ 48 Abs. 1a ArbGG). Sie haben die Kündigung gerade erst erhalten und wollen zunächst wissen, was jetzt zu tun ist? Die ersten Schritte haben wir auf der Seite Kündigung erhalten – was jetzt? zusammengestellt.
Nach § 4 Satz 1 KSchG muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam — selbst wenn die Sozialauswahl fehlerhaft war, der Betriebsrat nicht angehört wurde oder gar kein Kündigungsgrund vorlag. Die Frist gilt für nahezu alle Unwirksamkeitsgründe, also auch in Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, in denen das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen noch nicht greift.
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung — nicht mit dem Datum, das auf dem Schreiben steht. Ein eingeworfener Brief gilt als zugegangen, sobald unter gewöhnlichen Umständen mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Die Frist endet am selben Wochentag drei Wochen später um 24 Uhr: Geht die Kündigung an einem Dienstag zu, endet die Frist am Dienstag drei Wochen danach. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO).
Nur ausnahmsweise kann eine verspätete Klage nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden, und zwar dann, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt daran gehindert waren, rechtzeitig zu klagen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und ist nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende der versäumten Frist ausgeschlossen. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde — etwa des Integrationsamts bei Schwerbehinderung oder der zuständigen Stelle während Elternzeit und Mutterschutz —, läuft die Frist nach § 4 Satz 4 KSchG erst ab Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an Sie. Weil die Einzelheiten umstritten sind, wird die Klage im Zweifel vorsorglich innerhalb von drei Wochen erhoben.
Die Klage wird schriftlich beim Arbeitsgericht eingereicht. Rechtsanwälte übermitteln sie elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), wozu sie nach § 46g ArbGG verpflichtet sind. Arbeitnehmer können die Klage in der ersten Instanz auch selbst einreichen oder bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll geben — vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang (§ 11 ArbGG).
Inhaltlich muss die Klage den Arbeitgeber korrekt bezeichnen, die angegriffene Kündigung genau benennen und den Feststellungsantrag enthalten. Gerade die richtige Bezeichnung des Arbeitgebers — etwa bei Konzerngesellschaften oder nach einem Betriebsübergang — ist eine häufige Fehlerquelle. Oft werden weitere Anträge gestellt, etwa auf Weiterbeschäftigung während des Verfahrens, auf ein Zwischenzeugnis oder auf ausstehende Vergütung.
Für die Klage benötigen wir in der Regel:
Die Klage geht beim Arbeitsgericht ein und wird dem Arbeitgeber zugestellt. Einen Gerichtskostenvorschuss verlangt das Arbeitsgericht nicht (§ 11 GKG) — die Klage wird ohne Vorauszahlung bearbeitet.
Kündigungsschutzverfahren sind vorrangig zu erledigen; die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a ArbGG), in der Praxis vergehen je nach Auslastung oft einige Wochen. Der oder die Vorsitzende erörtert die Sach- und Rechtslage mit beiden Seiten und lotet eine gütliche Einigung aus. Viele Verfahren enden bereits hier mit einem Vergleich.
Scheitert die Güteverhandlung, setzt das Gericht Fristen. Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe und — bei betriebsbedingter Kündigung — die Sozialauswahl darlegen; wir nehmen dazu für Sie Stellung.
Im Kammertermin entscheidet die Kammer aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, je einer aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen. Gegebenenfalls werden Zeugen gehört. Auch hier wird noch häufig ein Vergleich geschlossen, andernfalls ergeht ein Urteil.
Gegen das Urteil ist in Kündigungsschutzsachen die Berufung zum Landesarbeitsgericht München möglich (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils.
Grundlage der Kosten ist der Gegenstandswert. Für eine Kündigungsschutzklage beträgt er höchstens ein Vierteljahresverdienst (§ 42 Abs. 2 GKG), in der Praxis also meist drei Bruttomonatsgehälter. Aus diesem Wert ergeben sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Werden weitere Ansprüche eingeklagt oder im Vergleich mitgeregelt, etwa Zeugnis oder Freistellung, erhöht sich der Wert entsprechend.
Eine Besonderheit des Arbeitsrechts ist § 12a ArbGG: In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihren Anwalt selbst — unabhängig davon, wer gewinnt. Sie müssen also auch bei einer Niederlage nicht die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen; umgekehrt werden Ihnen Ihre eigenen Anwaltskosten auch bei einem Sieg nicht erstattet. Endet das Verfahren durch einen Vergleich, entfallen die Gerichtsgebühren; bei einem Urteil trägt sie grundsätzlich die unterliegende Seite.
Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeits-Rechtsschutz übernimmt die Kosten der Kündigungsschutzklage in der Regel. Zu beachten ist die Wartezeit, häufig drei Monate ab Vertragsbeginn. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie. Ohne Versicherung kann bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe in Betracht kommen. Konkrete Beispielrechnungen finden Sie auf unserer Seite Was kostet ein Anwalt für Arbeitsrecht?
Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem gerichtlichen Vergleich. Typischer Inhalt eines solchen Vergleichs:
Gewinnen Sie das Verfahren per Urteil, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Arbeitgeber muss Sie weiterbeschäftigen und für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist in der Regel das Gehalt nachzahlen (Annahmeverzugslohn, § 615 BGB), abzüglich anderweitigen Verdienstes und erhaltener Leistungen. Genau dieses Risiko ist für den Arbeitgeber der Hauptgrund, sich auf eine Abfindung einzulassen. Ein gerichtlicher Vergleich nach einer Arbeitgeberkündigung führt in der Regel nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld — mehr dazu im Ratgeber Sperrzeit vermeiden.
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt bundesweit, also auch für das Arbeitsgericht München. Maßgeblich ist der Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist — nicht das Datum auf dem Schreiben.
Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war. Nur wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert waren, kann das Gericht die Klage nach § 5 KSchG nachträglich zulassen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Nach Einreichung der Klage lädt das Arbeitsgericht zu einem Gütetermin, in dem eine Einigung gesucht wird. Gelingt sie nicht, tauschen die Parteien Schriftsätze aus, und es folgt der Kammertermin mit Berufs- und ehrenamtlichen Richtern. Dort wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil gesprochen. Die meisten Verfahren enden mit einem Vergleich.
Die Klage wird schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Anwälte übermitteln sie elektronisch über das beA. Sie können die Klage in der ersten Instanz auch selbst einreichen oder bei der Rechtsantragstelle des Gerichts aufnehmen lassen, denn vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Wichtig sind die richtige Bezeichnung des Arbeitgebers und der Eingang vor Fristablauf.
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert, meist drei Bruttomonatsgehälter, und dem RVG. In der ersten Instanz zahlt nach § 12a ArbGG jede Seite ihren Anwalt selbst. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, entfallen die Gerichtsgebühren. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeits-Rechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel; die Deckungsanfrage übernehmen wir.
Sie schildern uns Ihren Fall über das Kontaktformular oder telefonisch und senden uns die Kündigung. Wir prüfen den Fristablauf, mögliche Unwirksamkeitsgründe und Ihre Chancen und nennen Ihnen vorab die zu erwartenden Kosten. Die Ersteinschätzung ist unverbindlich; erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen.
Nein. Mit der Klage wird die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, ein gesetzlicher Abfindungsanspruch entsteht dadurch nicht. In der Praxis einigen sich die Parteien aber häufig auf eine Abfindung, weil der Arbeitgeber sonst das Risiko trägt, Sie weiterzubeschäftigen und Gehalt nachzuzahlen.
Unverbindlich — wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung zu Frist, Erfolgsaussichten und Kosten.